Verkehrsbehindernde Bepflanzungen und Bebauung an öffentlichen Straßen und Wegen
Das Grün von privaten Grundstücken darf auf öffentlichen Verkehrswegen weder die Sicht einschränken noch zu sonstigen Beeinträchtigungen führen.
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Das Grün von privaten Grundstücken darf auf öffentlichen Verkehrswegen weder die Sicht einschränken noch zu sonstigen Beeinträchtigungen führen.
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