Räum- und Streupflicht in der Winterzeit
Die Grundstückseigentümer werden auf die gemeindliche Verordnung zur Sicherheit des Verkehrs auf Gehwegen in der Winterzeit hingewiesen: Danach sind die Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, an Werktagen ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr entlang ihres Grundstückes die Gehbahnen von Eis und Schnee freizumachen.
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